Jahresendversand
Informationen zu Ihren Jahresendunterlagen
Ab Jahresbeginn 2026 stellen wir Ihnen bis Ende April automatisch folgende Informationen sukzessive in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung:
- Jahresdepotauszug zum 31. Dezember 2025
- Jahressteuerbescheinigung 2025 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung
- ggf. eine Information über den Verlustausgleich 2025 (nur sofern in Ihrem Fall gegeben)
Sollten Sie einen Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen bei uns führen, erhalten Sie die Information zur elektronischen Meldung der Vermögenswirksamen Leistungen bis voraussichtlich Mitte Mai.
Zum 30. Juni steht für viele Fonds das Geschäftsjahresende an. Sobald alle erforderlichen Daten des jeweiligen Fonds bei uns eingegangen sind, erfolgt im Anschluss (voraussichtlich im dritten Quartal) der Versand der individuellen Kostentransparenz (Ex-post-Kosteninformation).
Hinweis: Diese Unterlagen werden ausschließlich im Online-Postkorb digital bereit gestellt. Bitte beachten Sie, dass – soweit nicht anders vereinbart – kein postalischer Zusatzversand erfolgt.
Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung (VL-Bescheinigung)
Ab dem 01.01.2018 ist eine Änderung im 5. Vermögensbildungsgesetz in Kraft getreten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden. Dafür wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.
Das bedeutet für Sie:
Wir stellen Ihnen zukünftig keine VL-Bescheinigung (Anlage VL) mehr postalisch zur Verfügung, sondern melden die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die elektronische Übermittlung für die Vermögenswirksamen Leistungen erfolgt spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.
Beantragung der Arbeitnehmersparzulage:
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen (Mantelbogen Zeile 91 und Kreuz „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“). Eine Bescheinigung über Vermögenswirksame Leistungen ist nicht mehr notwendig.
Vorabpauschale
Seit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds (Fonds und ETFs) auf Anlegerebene neu geregelt. Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.
Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.
Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt.
Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2025 einen Basiszinssatz von 2,53 % veröffentlicht. Daher wird für 2025 eine Vorabpauschale erhoben.
Grundsätzliches zur Abrechnung bei unserer Bank:
Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei uns im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir die rechtzeitge Einrichtung eines Freistellungsauftrags. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Ausführliche Informationen zur Berechnung sowie Rechenbeispiele und Abrechnungsmodalitäten bei der FNZ Bank finden Sie hier.
Downloads und Informationen
Häufige Fragen
Was ist eine Steuerbescheinigung?
Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis, über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern, gegenüber dem Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.
Wozu benötige ich eine Steuerbescheinigung?
Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde.
Bis wann kann ich die Verlustbescheinigung bestellen?
Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember bestellen. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Diese wird nicht von uns festgelegt.
Wozu dient die Verlustbescheinigung?
Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.
Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Mein VL-Vertrag ist endfällig – Was muss ich tun?
Das Ende der gesetzlichen Festlegungsfrist Ihres vermögenswirksamen Wertpapiersparvertrages (VL-Vertrag) wurde auf Ihren Depotauszügen angedruckt.
- Möchten Sie Ihren VL-Vertrag weiterhin besparen? Dann müssen Sie nichts tun, der Vertrag verlängert sich mit der nächsten Einzahlung automatisch. Im Folgevertrag unterliegen nur die neu angelegten Fondsanteile der gesetzlichen Sperrfrist.
- Haben Sie uns vorab einen Verkaufsauftrag für Ihren zum Jahresende fälligen VL-Vertrag erteilt, wird Ihr Anteilsbestand am ersten Börsentag nach Sperrfristende veräußert.
- Haben Sie uns in Ihrem Verkaufsauftrag Ihre Bankverbindung mitgeteilt, erfolgt die Auszahlung durch uns per Überweisung auf Ihr Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass ohne Angabe einer gültigen Bankverbindung keine Auszahlung erfolgen kann.
Weitere Informationen rund um das Thema Vermögenswirksame Leistungen finden Sie hier.
Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestbesteuerung, die sicherstellt, dass auch thesaurierende Fonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, steuerlich erfasst werden.
Sie orientiert sich am Basiszins der Deutschen Bundesbank, der die risikolose Marktverzinsung widerspiegelt.
Der Basiszins wird jährlich am 2. Januar für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.
Die Vorabpauschale wird nur erhoben, wenn der Fonds im betreffenden Jahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat.
Sie ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds begrenzt.
Eine anschauliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI).
Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2025 einen Basiszins von 2,53 % veröffentlicht.
Daher wird für das Jahr 2025 eine Vorabpauschale erhoben, sofern die Fonds eine positive Wertentwicklung aufweisen.
Die Vorabpauschale 2025 ist unter Anwendung dieses Basiszinses zu ermitteln und gilt am 02.01.2026 als zugeflossen.
Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % auf Kapitalerträge bleibt weiterhin bestehen.
Verlustverrechnungsmöglichkeiten bleiben erhalten.
Der Sparer-Pauschbetrag kann weiterhin genutzt werden.
Nichtveranlagungsbescheinigungen (NV-Bescheinigungen) behalten ihre Gültigkeit.
Die Vorabpauschale ist eine Art fiktiver Ertrag, den das Finanzamt ansetzt, um sicherzustellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert werden, wenn keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen. Die Vorabpauschale wird nur dann erhoben, wenn der Investmentfonds im Kalenderjahr eine positive Wertentwicklung erzielt hat und die tatsächlichen Ausschüttungen geringer sind als der gesetzlich berechnete Basisertrag.
Die Vorabpauschale basiert auf:
- dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn,
- einem gesetzlich festgelegten Zinssatz (Basiszins, der von der Deutschen Bundesbank jährlich zum 2. Januar veröffentlichten wird)
- und dem tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds.
Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten:
Schritt 1: Prüfung der Wertentwicklung
Zunächst wird geprüft, ob eine Wertsteigerung des Fonds im betreffenden Kalenderjahr vorliegt:
Wertentwicklung = Rücknahmepreis am Jahresende abzüglich zum Jahresanfang
Ergebnis:
Keine Wertsteigerung: keine Vorabpauschale
Positive Wertsteigerung: weiter zu Schritt 2
Schritt 2: Ermittlung des Basisertrags
Der Basisertrag ist eine pauschale Mindestverzinsung, berechnet anhand folgender Formel:
Basisertrag = Rücknahmepreis zu Jahresbeginn × Basiszins × 70 %
Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank ermittelt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Reduktion um 30 % berücksichtigt pauschal Kosten und Gebühren.
Der Basisertrag darf nicht höher sein als die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds. Wenn der Basisertrag höher ist als die tatsächliche Wertsteigerung eines Fonds, wird nur die tatsächliche Wertsteigerung als Vorabpauschale versteuert, nicht der höhere Basisertrag.
Schritt 3: Vergleich mit Ausschüttungen und Ermittlung der Vorabpauschale
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, wird der Basisertrag um die bereits versteuerten Ausschüttungen des Kalenderjahres gemindert.
Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttung des Kalenderjahres
Bei einem thesaurierenden Fonds bedeutet dies, dass die Vorabpauschale gleich dem Basisertrag ist, da bei einem thesaurierenden Fonds keine Ausschüttungen im Kalenderjahr getätigt werden.
Hinweis: Bei einem ausschüttenden Fonds werden Erträge in Form von Ausschüttungen im Jahr der Auszahlung versteuert. Reicht diese Ausschüttung jedoch nicht aus, um die steuerlich erwarteten Erträge abzudecken, wird zusätzlich eine sogenannte Vorabpauschale angesetzt. Diese Vorabpauschale gilt als fiktiver Ertrag und wird am ersten Werktag des Folgejahres besteuert. Dadurch können bei ausschüttenden Fonds zwei steuerlich relevante Zuflüsse entstehen: die tatsächliche Ausschüttung im laufenden Jahr und die Vorabpauschale im darauffolgenden Jahr.
Fonds hat hohe Wertsteigerung
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Basisertrag:20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,600 EUR
Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.
Fonds hat geringe Wertsteigerung:
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.100 EUR
Wertsteigerung:100 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR
Da der Basisertrag (320,60 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (10 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (100 EUR).
Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds
Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Ausschüttung im Steuerjahr: 60 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR
Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 60 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (60 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (320,60 EUR - 60 EUR = 260,60 EUR).
Bei Fondsanteilen, die im Laufe des Jahres (z. B. im Rahmen eines Sparplans) gekauft wurden , wird die Vorabpauschale zeitanteilig berechnet:
Für jeden vollen Monat vor dem Kaufdatum wird die Pauschale um 1/12 reduziert.
Beispiel:
Kauf im Juli (6 Monate vor Kauf)
Reduktion um 6/12
Vorabpauschale = 50 % des regulären Werts p.a.
Die Vorabpauschale gilt dem Anleger steuerlich als zugeflossen am ersten Werktag des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr.
Grundlage ist die Veröffentlichung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank am 2. Januar.
Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale wird von der FNZ Bank berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt. Dabei werden vorab folgende steuerlichen Entlastungen berücksichtigt:
- Freistellungsauftrag (nur im Privatvermögen)
- Verlustverrechnungstöpfe (nur im Privatvermögen)
- Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) (im Privat- und Betriebsvermögen)
Eine Vorabpauschale wird nicht versteuert, wenn:
- ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (Privatvermögen)
- nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (Privatvermögen)
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung eingereicht wurde (Privat- oder Betriebsvermögen)
Verrechnung bei Fondsverkauf
Alle während der Haltedauer eines Fonds besteuerten Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.
Eine Doppelbesteuerung ist somit ausgeschlossen.
Die Vorabpauschale wird im Januar des Folgejahres steuerlich erfasst.
Die Kapitalertragsteuer wird – unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen und NV-Bescheinigungen – automatisch berechnet.
Die Steuer wird in der Regel durch einen Stückeverkauf aus dem Depot beglichen. Falls ein Stückeverkauf nicht möglich ist, erfolgt eine Meldung an das Finanzamt.
Unsere Empfehlung zur Vermeidung eines Stückeverkaufs:
- Rechtzeitige Einrichtung eines Freistellungsauftrags (Privatvermögen)
- Einreichung einer NV-Bescheinigung (Privat- und Betriebsvermögen)
- Alternativ: Einzug der Steuerbeträge von dem Verrechnungskonto (Konto flex) mittels folgenden Formular
Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.
Beispiel:
Anschaffungskosten: 10.000 EUR
Verkaufserlös: 12.000 € EUR
Veräußerungsgewinn: 2.000 EUR
Vorabpauschale (bereits versteuert in Vorjahren): 600 EUR
Steuerpflichtiger Gewinn = 2.000 EUR – 600 EUR = 1.400 EUR
Hinweis: Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Die steuerlichen Hinweise zur Vorabpauschale finden Sie in den Umsätzen zum Depot in Ihrem Online-Banking. Sortieren Sie nach „Fondsertrag/ Vorabpauschale“ und passen Sie gegebenenfalls den anzuzeigenden Zeitraum entsprechend an. In dem jeweiligen Umsatz zu einem Fonds haben Sie dann die Möglichkeit, sich das Dokument „Steuerliche Hinweise zur Vorabpauschale“ als PDF-Datei zu öffnen und herunterzuladen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet.
Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung.
Die Teilfreistellung reduziert die steuerpflichtigen Erträge je nach Fondsart:
Teilfreistellungssätze für Privatkunden
- Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = 30 %
- Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = 15 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = 60 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = 80 %
- Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%
Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger
- Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 60 %
- Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 30 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung EStG 60 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung EStG 80 %
- Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%
Teilfreistellungssätze für Körperschaften
- Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung KStG 80 %
- Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = Freistellung KStG 40 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung KStG 60 %
- Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung KStG 80 %
- Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%
Hinweis: Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.
Welche Besonderheiten ergeben sich für betriebliche Anleger?
Bei Unternehmen und anderen betrieblich tätigen Anlegern gelten Erträge aus Investmentfonds – wie Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne – als Betriebseinnahmen. Diese müssen im Rahmen der Einkommensteuer (z. B. bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (z. B. bei Kapitalgesellschaften) versteuert werden.
Ein wichtiger Unterschied zu privaten Anlegern besteht darin, dass die für das Betriebsvermögen geltenden Teilfreistellungssätze nicht automatisch beim Steuerabzug berücksichtigt werden.
Sie können ausschließlich im Rahmen der Steuerveranlagung geltend gemacht werden.
Mir fehlt ein Depotauszug, warum?
Bei dem fehlenden Depotauszug handelt es sich um Ihren Jahresdepotauszug per 31.12. des vorangegangenen Jahres. Diesen werden wir Ihnen nach interner Prüfung durch unsere Revision schnellstmöglich zur Verfügung stellen.
Ich habe noch keine Unterlagen erhalten, an wen kann ich mich wenden?
Sollten Sie bis Mitte Mai die Unterlagen noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.
Wie bekomme ich Zugang zum Online-Banking?
Wenn Sie noch kein Online-Banking nutzen, können Sie Ihren PIN einfach und in wenigen Schritten hier beantragen.
Sie benötigen lediglich Ihre Zugangs-ID, die Sie mit den Eröffnungsunterlagen erhalten haben, sowie Ihr Geburtsdatum und die PLZ. Folgen Sie von dort aus einfach den weiteren Anweisungen. Wenn Sie den Prozess abgeschlossen haben, senden wir Ihnen per Post umgehend eine neue, temporäre Online-PIN an Ihre bei uns hinterlegte Adresse.