Jahresendversand

Informationen zu Ihren Jahresendunterlagen

Ab Jahresbeginn 2025 stellen wir Ihnen bis Ende April automatisch folgende Informationen sukzessive in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung: 

  • Jahresdepotauszug zum 31. Dezember 2024
  • Jahressteuerbescheinigung 2024 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung
  • ggf. eine Information über den Verlustausgleich 2024 (nur sofern in Ihrem Fall gegeben)

Sollten Sie einen Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen bei uns führen, erhalten Sie die Information zur elektronischen Meldung der Vermögenswirksamen Leistungen bis voraussichtlich Mitte Mai.

Zum 30. Juni steht für viele Fonds das Geschäftsjahresende an. Sobald alle erforderlichen Daten des jeweiligen Fonds bei uns eingegangen sind, erfolgt im Anschluss (voraussichtlich im dritten Quartal) der Versand der individuellen Kostentransparenz (Ex-post-Kosteninformation).

Hinweis: Diese Unterlagen werden ausschließlich im Online-Postkorb digital bereit gestellt. Bitte beachten Sie, dass – soweit nicht anders vereinbart – kein postalischer Zusatzversand erfolgt.

Ab dem 01.01.2018 ist eine Änderung im 5. Vermögensbildungsgesetz in Kraft getreten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden. Dafür wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.

Das bedeutet für Sie:
Wir stellen Ihnen zukünftig keine VL-Bescheinigung (Anlage VL) mehr postalisch zur Verfügung, sondern melden die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die elektronische Übermittlung für die Vermögenswirksamen Leistungen erfolgt spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.

Beantragung der Arbeitnehmersparzulage:
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen (Mantelbogen Zeile 91 und Kreuz „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“). Eine Bescheinigung über Vermögenswirksame Leistungen ist nicht mehr notwendig.

Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.

Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2023 einen positiven Basiszinsatz veröffentlicht. Daher wird für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben. Eine ausführliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des BVI.

Grundsätzliches zur Abrechnung bei unserer Bank:
Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei uns im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir die rechtzeitge Einrichtung eines Freistellungsauftrags. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wissenswertes für Sie:
Erfahren Sie mehr zur Vorabpauschale für das Kalenderjahr 2023 in unseren FAQs. Ebenso finden Sie eine ausführliche Beispielrechnung für die Ermittlung und Berechnung der Vorabpauschale in unseren FAQs.

Häufige Fragen

Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis, über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern, gegenüber dem Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.

Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember bestellen. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Diese wird nicht von uns festgelegt.

Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.

Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Das Ende der gesetzlichen Festlegungsfrist Ihres vermögenswirksamen Wertpapiersparvertrages (VL-Vertrag) wurde auf Ihren Depotauszügen angedruckt.

  • Möchten Sie Ihren VL-Vertrag weiterhin besparen? Dann müssen Sie nichts tun, der Vertrag verlängert sich mit der nächsten Einzahlung automatisch. Im Folgevertrag unterliegen nur die neu angelegten Fondsanteile der gesetzlichen Sperrfrist.
  • Haben Sie uns vorab einen Verkaufsauftrag für Ihren zum Jahresende fälligen VL-Vertrag erteilt, wird Ihr Anteilsbestand am ersten Börsentag nach Sperrfristende veräußert.
  • Haben Sie uns in Ihrem Verkaufsauftrag Ihre Bankverbindung mitgeteilt, erfolgt die Auszahlung durch uns per Überweisung auf Ihr Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass  ohne Angabe einer gültigen Bankverbindung keine Auszahlung erfolgen kann. 

Weitere Informationen rund um das Thema Vermögenswirksame Leistungen finden Sie hier.

Bei dem fehlenden Depotauszug handelt es sich um Ihren Jahresdepotauszug per 31.12. des vorangegangenen Jahres. Diesen werden wir Ihnen nach interner Prüfung durch unsere Revision schnellstmöglich zur Verfügung stellen.

Sollten Sie bis Mitte Mai die Unterlagen noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Wenn Sie noch kein Online-Banking nutzen, können Sie Ihren PIN einfach und in wenigen Schritten hier beantragen.
Sie benötigen lediglich Ihre Zugangs-ID, die Sie mit den Eröffnungsunterlagen erhalten haben, sowie Ihr Geburtsdatum und die PLZ. Folgen Sie von dort aus einfach den weiteren Anweisungen. Wenn Sie den Prozess abgeschlossen haben, senden wir Ihnen per Post umgehend eine neue, temporäre Online-PIN an Ihre bei uns hinterlegte Adresse.
 

Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt.

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert. Der für das betreffende Kalenderjahr anzuwendende Basiszins wird von der Finanzverwaltung veröffentlicht. Die Vorabpauschale wurde erstmalig am 02.01.2019 für das Kalenderjahr 2018 erhoben und wird jeweils am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt.

Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt.
Auf die Vorabpauschale ist ebenfalls der jeweilig gültige Teilfreistellungssatz anzuwenden.

Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?
Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70% des Basiszinses. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.

Beispiel Ermittlung der Vorabpauschale   Betrag/Prozent
Wert des Fondsanteils am 02.01.2023   100,00 EUR
Wert des Fondsanteils am 31.12.2023   100,20 EUR
Ausschüttung je Anteil am 13.11.2023   1,00 EUR
Basiszins 2023   2,55 %
70 % vom Basiszins   1,79 %
max. Basisertrag je Anteil (100 x 1,79 %)   1,79 EUR
Wertsteigerung je Anteil   0,20 EUR
+ Ausschüttung   1,00 EUR
= Obergrenze   1,20 EUR
abzgl. Ausschüttung je Anteil   1,00 EUR
Vorabpauschale vor Teilfreistellung   0,20 EUR
Annahme Teilfreistellung 30%    
Vorabpauschale nach Teilfreistellung   0,14 EUR


Wie berechnet sich der Veräußerungsgewinn nach Teilfreistellung?
Für die Vorabpauschale kann maximal der Basisertrag i. H. v. 70% des Basiszinssatzes angesetzt werden. Die Wertsteigerung während des Kalenderjahres plus die Ausschüttung bildet die Obergrenze für die Vorabpauschale. Von dieser Obergrenze sind die Ausschüttungen des Jahres abzuziehen.

Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns der Fondsanteile wird die während der Besitzzeit angefallene Vorabpauschale gewinnmindernd berücksichtigt.

Beispiel Veräußerungsgewinn   Betrag/Prozent
Kauf des Fondsanteils am 13.11.2022   99,50 EUR
Verkauf des Fondsanteils am 19.02.2024   109,50 EUR
Veräußerungsergebnis vor Berücksichtigung Vorabpauschale   10,00 EUR
abzüglich Vorabpauschale   0,20 EUR
Veräußerungsergebnis nach Berücksichtigung Vorabpauschale   9,80 EUR
Annahme Teilfreistellung 30%    
Veräußerungsergebnis nach Teilfreistellung   6,86 EUR

Seit der Investmentsteuerreform zum 1. Januar 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder eine nur geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sogenannte Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Durch die Vorabpauschale erfolgt eine Mindestbesteuerung auf Anlegerebene in Höhe des sog. Basisertrages.

Wie wird die Vorabpauschale bei der Bank grundsätzlich verrechnet?
Wir berechnen die Vorabpauschale, sobald uns die entsprechenden Daten von der Fondsgesellschaft im Januar gemeldet werden.
Eine Vorabpauschale ist nicht zu berücksichtigen wenn

  • uns ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
  • noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
  • eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)

Der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale wird durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile zur Verfügung gestellt.

Wissenswertes für Sie:
Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile werden die bisher von Ihnen bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufserlös wieder abgezogen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Sollte ein entsprechender Stückeverkauf für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale in Ihrem Depot nicht möglich sein, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, den Betrag der Vorabpauschale, auf den keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden konnte, zusammen mit Ihren persönlichen Daten an unser Betriebsstättenfinanzamt zu melden.

Vorabpauschale 2023:
Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr für 2023 einen positiven Basiszinssatz veröffentlicht, weshalb für 2023 wieder eine Vorabpauschale erhoben wird.

Der Betrag für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer auf die Vorabpauschale wird durch einen Stückeverkauf der Fondsanteile zur Verfügung gestellt.

Eine Vorabpauschale ist nicht zu berücksichtigen, wenn

  • uns ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
  • noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
  • eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Vorabpauschale von Ihrem Konto flex abbuchen zu lassen. Dazu nutzen Sie bitte folgendes Formular.

Hinweis: Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.

Die vom Gesetzgeber ab 2021 beschlossene Ermäßigung des Solidaritätszuschlags gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG, §3 Abs. 3 Satz 2 SolZG. Wir sind daher auch 2022 verpflichtet, auf die Kapitalertragssteuer, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, den Solidaritätszuschlag von 5,5 % einzubehalten. Die Nichtberücksichtigung der Ermäßigung bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §32d Abs. 3 und 4 EStG gilt auch im Rahmen der Veranlagung bei dem Finanzamt.