Jahresendversand

Informationen zu Ihren Jahresendunterlagen

Ab Jahresbeginn 2025 stellen wir Ihnen bis Ende April automatisch folgende Informationen sukzessive in Ihrem Online-Postkorb zur Verfügung: 

  • Jahresdepotauszug zum 31. Dezember 2024
  • Jahressteuerbescheinigung 2024 (inkl. Erträgnisaufstellung) ggf. mit Verlustbescheinigung
  • ggf. eine Information über den Verlustausgleich 2024 (nur sofern in Ihrem Fall gegeben)

Sollten Sie einen Vertrag über Vermögenswirksame Leistungen bei uns führen, erhalten Sie die Information zur elektronischen Meldung der Vermögenswirksamen Leistungen bis voraussichtlich Mitte Mai.

Zum 30. Juni steht für viele Fonds das Geschäftsjahresende an. Sobald alle erforderlichen Daten des jeweiligen Fonds bei uns eingegangen sind, erfolgt im Anschluss (voraussichtlich im dritten Quartal) der Versand der individuellen Kostentransparenz (Ex-post-Kosteninformation).

Hinweis: Diese Unterlagen werden ausschließlich im Online-Postkorb digital bereit gestellt. Bitte beachten Sie, dass – soweit nicht anders vereinbart – kein postalischer Zusatzversand erfolgt.

Ab dem 01.01.2018 ist eine Änderung im 5. Vermögensbildungsgesetz in Kraft getreten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann künftig nicht mehr mittels der „Anlage VL“ in Papierform beantragt werden. Dafür wird eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt.

Das bedeutet für Sie:
Wir stellen Ihnen zukünftig keine VL-Bescheinigung (Anlage VL) mehr postalisch zur Verfügung, sondern melden die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt. Die elektronische Übermittlung für die Vermögenswirksamen Leistungen erfolgt spätestens bis Ende Februar des Folgejahres.

Beantragung der Arbeitnehmersparzulage:
Die Arbeitnehmersparzulage können Sie weiterhin über Ihre Einkommensteuererklärung beantragen (Mantelbogen Zeile 91 und Kreuz „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage“). Eine Bescheinigung über Vermögenswirksame Leistungen ist nicht mehr notwendig.

Seit der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds (Fonds und ETFs) auf Anlegerebene neu geregelt. Die bisher aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst. Ab 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. 

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.

Erhoben wird die Vorabpauschale nur, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist somit auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. 

Die deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2024 einen Basiszinsatz von 2,29 % veröffentlicht. Daher wird für 2024 wieder eine Vorabpauschale erhoben. 

Grundsätzliches zur Abrechnung bei unserer Bank:
Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei uns im Januar des Folgejahres durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir die rechtzeitge Einrichtung eines Freistellungsauftrags. Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Ausführliche Informationen zur Berechnung sowie Rechensbeispiele und Abrechnungsmodalitäten bei der FNZ Bank finden Sie hier.

Häufige Fragen

Die Steuerbescheinigung dient Ihnen als Nachweis, über Ihre Kapitalerträge oder gegebenenfalls abgeführten Steuern, gegenüber dem Finanzamt. Der Aufbau der Bescheinigung ist von der Finanzverwaltung vorgeschrieben.

Nach Abzug der Kapitalertragsteuer durch die Banken ist die Steuerpflicht oftmals bereits abgegolten. Sie brauchen Ihre Kapitalerträge daher nicht zwingend mit der Anlage KAP gesondert zu erklären. In einigen Fällen ist es dennoch vorteilhaft oder verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, z. B. wenn der Sparer-Pauschbetrag (Freistellungsauftrag) nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Sie können die Verlustbescheinigung für das laufende Kalenderjahr bis zum 15. Dezember bestellen. Eine Bestellung für vergangene Jahre ist leider nicht möglich.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist. Diese wird nicht von uns festgelegt.

Mit Hilfe der Verlustbescheinigung können Sie - im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung - Verluste mit etwaigen Kapitalerträgen verrechnen, die bei unterschiedlichen Instituten entstanden sind.

Bitte beachten Sie: Durch die Verlustbescheinigung erfolgt kein Übertrag der Verluste ins Folgejahr. Die Verluste können dann auf Bankebene nicht mehr im Steuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Das Ende der gesetzlichen Festlegungsfrist Ihres vermögenswirksamen Wertpapiersparvertrages (VL-Vertrag) wurde auf Ihren Depotauszügen angedruckt.

  • Möchten Sie Ihren VL-Vertrag weiterhin besparen? Dann müssen Sie nichts tun, der Vertrag verlängert sich mit der nächsten Einzahlung automatisch. Im Folgevertrag unterliegen nur die neu angelegten Fondsanteile der gesetzlichen Sperrfrist.
  • Haben Sie uns vorab einen Verkaufsauftrag für Ihren zum Jahresende fälligen VL-Vertrag erteilt, wird Ihr Anteilsbestand am ersten Börsentag nach Sperrfristende veräußert.
  • Haben Sie uns in Ihrem Verkaufsauftrag Ihre Bankverbindung mitgeteilt, erfolgt die Auszahlung durch uns per Überweisung auf Ihr Bankkonto. Bitte beachten Sie, dass  ohne Angabe einer gültigen Bankverbindung keine Auszahlung erfolgen kann. 

Weitere Informationen rund um das Thema Vermögenswirksame Leistungen finden Sie hier.

Seit 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. 

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.

Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. 

Eine ausführliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des BVI

Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2024 einen Basiszinsatz von 2,29 % veröffentlicht. Daher wird für 2024 wieder eine Vorabpauschale erhoben. 

Die bisher bekannte Abgeltungsteuer von 25 % bleibt in der bisherigen Form weiterhin bestehen. Verluste können nach wie vor mit Gewinnen verrechnet werden und bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen bleiben unverändert gültig.

Schritt 1:

Als Erstes wird ermittelt, ob eine Wertsteigerung des Fonds im betreffenden Kalenderjahr vorliegt. Hierzu wird der Fondspreis am Ende des Kalenderjahres mit dem Fondspreis zu Beginn des Kalenderjahres verglichen.

Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung. 


Schritt 2:

Im zweiten Schritt erfolgt ein Vergleich des vom Gesetzgeber definierten Basisertrags mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds.

Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz1 x 70 %

Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.


Schritt 3:

Die Vorabpauschale wird ermittelt wie folgt:

  • Bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:

    Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

  • Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:

    Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (=0)

Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.

1 Der Basiszins wird zu Beginn des Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser wird von der Bundesbank berechnet. Um auch Kosten für den Anleger zu berücksichtigen, wird dieser Basiszins stets um 30% reduziert.

 

Fonds hat hohe Wertsteigerung

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Basisertrag:20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,600 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.


Fonds hat geringe Wertsteigerung:

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.100 EUR
Wertsteigerung:100 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Da der Basisertrag (320,60 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (10 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (100 EUR).


Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds

Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Ausschüttung im Steuerjahr: 60 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 60 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (60 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (320,60 EUR - 60 EUR = 260,60 EUR).

Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig in einem Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig:
Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.

Die Vorabpauschale wird Anfang Januar des Folgejahres veröffentlicht, dann gilt sie dem Anleger steuerlich als zugeflossen. 

Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale wird von FNZ Bank ermittelt und direkt an das Finanzamt abgeführt. Natürlich vorab verrechnet gegen einen vorhandenen Verlustverrechnungstopf, einen hinterlegten Freibetrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung.

Eine Vorabpauschale ist somit nicht zu berücksichtigen, wenn

  • uns ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
  • noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
  • eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)

Wichtig: Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Anleger somit kein zweites Mal versteuern.

Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. 

Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei uns im Januar des Folgejahres grundsätzlich durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. 

Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir 

  • die rechtzeitge Einrichtung eines Freistellungsauftrags (nur bei Privatvermögen)
  • Einreichung der entsprechenden Nichtveranlagungsbescheinigung (für Privat- und Betriebsvermögen) 

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Vorabpauschale von Ihrem Konto flex abbuchen zu lassen. Dazu nutzen Sie bitte folgendes Formular.

Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. 

Hinweis: Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.

Die steuerlichen Hinweise zur Vorabpauschale finden Sie in den Umsätzen zum Depot in Ihrem Online-Banking. Sortieren Sie nach „Fondsertrag/ Vorabpauschale“ und passen Sie gegebenenfalls den anzuzeigenden Zeitraum entsprechend an. In dem jeweiligen Umsatz zu einem Fonds haben Sie dann die Möglichkeit, sich das Dokument „Steuerliche Hinweise zur Vorabpauschale“ als PDF-Datei zu öffnen und herunterzuladen. 

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet. Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung. 

Für Privatkunden gelten die folgenden Teilfreistellungssätze:

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = 30 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = 15 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Erträge aus Investmentfonds stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind von betrieblichen Anlegern im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu deklarieren. Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze für das Betriebsvermögen können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 80 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 30 % / Freistellung KStG 40 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung EStG 80 % / Freistellung KStG 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Bei dem fehlenden Depotauszug handelt es sich um Ihren Jahresdepotauszug per 31.12. des vorangegangenen Jahres. Diesen werden wir Ihnen nach interner Prüfung durch unsere Revision schnellstmöglich zur Verfügung stellen.

Sollten Sie bis Mitte Mai die Unterlagen noch nicht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice.

Wenn Sie noch kein Online-Banking nutzen, können Sie Ihren PIN einfach und in wenigen Schritten hier beantragen.
Sie benötigen lediglich Ihre Zugangs-ID, die Sie mit den Eröffnungsunterlagen erhalten haben, sowie Ihr Geburtsdatum und die PLZ. Folgen Sie von dort aus einfach den weiteren Anweisungen. Wenn Sie den Prozess abgeschlossen haben, senden wir Ihnen per Post umgehend eine neue, temporäre Online-PIN an Ihre bei uns hinterlegte Adresse.