Payment Service Directive (PSD2)

PSD2 (Payment Services Directive 2) – Die neue Zahlungsverkehrsrichtlinie

Die Payment Services Directive 2 ist die vom europäischen Gesetzgeber überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie, die seit Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt ist. Es wurden eine Reihe von Regelungen erlassen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zwischen Zahlungsinstituten zu ermöglichen. Kernpunkte sind die Einbeziehung „dritter Zahlungsdienstleister“, die Zahlungsauslösedienste, Kontoinformationsdienste und die Ausgabe von Zahlungskarten.

Quelle: Deutsche Bundesbank

Die Neuregelungen zum Schutz des Verbrauchers haben folgende Kernziele:

  • Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr
  • Stärkung des Verbraucherschutzes
  • Förderung von Innovation
  • Wettbewerbssteigerung am Markt

Kontoinformationsdienst
Der Kontoinformationsdienst ist ein Online-Dienst zur Bereitstellung konsolidierter Informationen über ein oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers, die bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern geführt werden. Kontoinformationsdienste werden mit der Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2) als Zahlungsdienste definiert. Durch diesen Dienst soll der Nutzer einen Gesamtüberblick über seine finanzielle Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten.

Dieser Service wird mitunter auch von Hausbanken angeboten: Nach Zustimmung des Kontoinhabers ist es möglich, Konten verschiedener Banken im Onlinebanking der Hausbank zusammenzufassen.

Zahlungsauslösedienst
Es wird auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst. Ein Zahlungsauslösedienst ermöglicht den Zugang zu einem online geführten Zahlungskonto, das bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführt wird.

Drittdienstleister
Der Begriff Drittdienstleister wird häufig für Anbieter von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten verwendet, die seit Umsetzung der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2) erlaubnis- bzw. registrierungspflichtig sind. Darüber hinaus wird er für Drittemittenten verwendet. Werfen Sie doch einen Blick auf die Übersicht zugelassener Drittdienstleister.
 

FAQs

Nein. Ohne ausdrückliche Zustimmung ändert sich nichts. Zum Zugriff auf Kontodaten bzw. der Auslösung von Zahlungen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Drittdienstleister.

Für die Anzeige von Kontodaten bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Kontoinformationsdienst. Zudem ist die Teilnahme am smsTAN-Verfahren Voraussetzung und muss gegebenenfalls beantragt werden.

Für die Auslösung von Kontoüberweisungen bedarf es grundsätzlich der Zustimmung des Kunden gegenüber dem Zahlungsauslösedienst. Für Ihre Zustimmung benötigen Sie neben Ihrer PIN mind. einen weiteren hinterlegten Sicherheitsfaktor im Online-Banking. Hierzu stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Auswahl: Die Nutzung des SMS-TAN-Verfahren, der FNZsecure App oder eines SealOne-Zusatzgeräts. Alles Wissenswerte zur Einrichtung Ihrer Sicherheitsfaktoren. Ausgenommen hiervon sind Wertpapierkreditkonten.

Depots sind von der Zahlungsverkehrsrichtlinie nicht betroffen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Konten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beantragung des smsTAN-Verfahrens auch für bestehende Depots gilt.

Wenn Sie im Besitz einer Zulassung als Drittdienstleister (Third Party Provider) sind, können Sie unter diesem Link einen Zugang zur Testumgebung unserer XS2A-API beantragen.