Vorabpauschale

Im Zuge der Investmentsteuerreform 2018 wurde die Besteuerung von Investmentfonds sowie ETFs (Exchange Traded Funds) auf Fonds- bzw. Anlegerebene neu geregelt. Die aufwendige Thesaurierungsbesteuerung wird durch die Vorabpauschale abgelöst.

Wissenswertes auf einen Blick

Seit 2018 wird für inländische und ausländische Investmentfonds, die keine oder nur eine geringe Ausschüttung im Kalenderjahr vorgenommen haben, eine sog. Vorabpauschale als Besteuerungsgrundlage angesetzt. 

Die Vorabpauschale ist eine pauschalisierte Mindestrendite, die sich am Basiszins der risikolosen Marktverzinsung der Bundesbank orientiert und jährlich am 2. Kalendertag des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelt wird.

Die Vorabpauschale wird nur erhoben, sofern eine positive Wertentwicklung des Investmentfonds vorliegt. Die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. 

Eine ausführliche Erklärung zur Vorabpauschale bietet das Video des BVI

Die Deutsche Bundesbank hat für das Jahr 2024 einen Basiszinsatz von 2,29 % veröffentlicht. Daher wird für 2024 wieder eine Vorabpauschale erhoben. 

Die bisher bekannte Abgeltungsteuer von 25 % bleibt in der bisherigen Form weiterhin bestehen. Verluste können nach wie vor mit Gewinnen verrechnet werden und bestehende Sparer-Pauschbeträge und NV-Bescheinigungen bleiben unverändert gültig.

Schritt 1:

Als Erstes wird ermittelt, ob eine Wertsteigerung des Fonds im betreffenden Kalenderjahr vorliegt. Hierzu wird der Fondspreis am Ende des Kalenderjahres mit dem Fondspreis zu Beginn des Kalenderjahres verglichen.

Gibt es keine Wertsteigerung, gibt es keine Vorabpauschale für diesen Fonds und damit auch keine Steuerbelastung. 


Schritt 2:

Im zweiten Schritt erfolgt ein Vergleich des vom Gesetzgeber definierten Basisertrags mit der Summe der im letzten Jahr erfolgten Ausschüttungen des Fonds.

Basisertrag = Rücknahmepreis zum Jahresanfang x Basiszinssatz1 x 70 %

Nur wenn der Basisertrag höher ist als die Summe der erfolgten Ausschüttungen des Fonds, kann es zu einer Vorabpauschale kommen. Der Basisertrag ist begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds.


Schritt 3:

Die Vorabpauschale wird ermittelt wie folgt:

  • Bei ausschüttenden Fonds wird die Ausschüttung des Kalenderjahres vom Basisertrag abgezogen:

    Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres

  • Bei nicht ausschüttenden Fonds (thesaurierende Fonds) ist die Vorabpauschale identisch mit dem Basisertrag:

    Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres (=0)

Wichtig: Wenn bei einem ausschüttenden Fonds die Ausschüttung nicht hoch genug ist, wird zusätzlich die Vorabpauschale angesetzt. Die steuerlich relevanten Erträge fließen dann zu zwei unterschiedlichen Stichtagen zu. Die Ausschüttung fließt in dem Kalenderjahr zu, in dem sie gezahlt wird und die Vorabpauschale fließt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zu.

1 Der Basiszins wird zu Beginn des Jahres im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Dieser wird von der Bundesbank berechnet. Um auch Kosten für den Anleger zu berücksichtigen, wird dieser Basiszins stets um 30% reduziert.

 

Fonds hat hohe Wertsteigerung

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Basisertrag:20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,600 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Sollte die Wertsteigerung dagegen geringer ausfallen als der Basisertrag, gilt sie als Vorabpauschale.


Fonds hat geringe Wertsteigerung:

Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.100 EUR
Wertsteigerung:100 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Da der Basisertrag (320,60 EUR) größer ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (10 EUR), dient die Wertsteigerung als zu versteuernde Vorabpauschale (100 EUR).


Vorabpauschale bei ausschüttenden Fonds

Um die Vorabpauschale zu errechnen, wird vom Basisertrag die Ausschüttung des Vorjahres abgezogen.
Wert der Fondsanteile zum 01.01. des Steuerjahres: 20.000 EUR
Wert der Fondsanteile zum 31.12. des Steuerjahres: 20.800 EUR
Wertsteigerung: 800 EUR
Ausschüttung im Steuerjahr: 60 EUR
Basisertrag: 20.000 EUR * 2,29 % * 0,7 = 320,60 EUR

Weil der Basisertrag (320,60 EUR) kleiner ist als die Wertsteigerung der Fondsanteile in einem Jahr (800 EUR), dient der Basisertrag gleich als zu versteuernde Vorabpauschale (320,60 EUR). Auf die Vorabpauschale werden nun die 60 EUR Ausschüttung angerechnet. Versteuert werden daher wie bislang die Ausschüttung (60 EUR) und die verbleibende Differenz zur Vorabpauschale (320,60 EUR - 60 EUR = 260,60 EUR).

Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Lauf des Jahres kaufen oder regelmäßig in einem Sparplan ansparen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig:
Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.

Die Vorabpauschale wird Anfang Januar des Folgejahres veröffentlicht, dann gilt sie dem Anleger steuerlich als zugeflossen. 

Die Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale wird von FNZ Bank ermittelt und direkt an das Finanzamt abgeführt. Natürlich vorab verrechnet gegen einen vorhandenen Verlustverrechnungstopf, einen hinterlegten Freibetrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung.

Eine Vorabpauschale ist somit nicht zu berücksichtigen, wenn

  • uns ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vorliegt (nur im Privatvermögen)
  • noch nicht verrechnete Verluste vorhanden sind (nur im Privatvermögen)
  • eine entsprechende Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht wurde (sowohl im Privat- als auch im Betriebsvermögen.)

Wichtig: Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös in voller Höhe angerechnet. Diese Erträge müssen Anleger somit kein zweites Mal versteuern.

Die Vorabpauschale fließt Ihnen im Januar des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr zu. 

Die vom Kunden zu leistende Steuer auf die Vorabpauschale als Bemessungsgrundlage (ggfs. unter Berücksichtigung von Teilfreistellungen bzw. NV-Bescheinigungen) wird bei uns im Januar des Folgejahres grundsätzlich durch Stückeverkauf in Höhe der benötigten Steuerliquidität beglichen. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine entsprechende Meldung an das Finanzamt. 

Um einen Stückeverkauf zu vermeiden, empfehlen wir 

  • die rechtzeitge Einrichtung eines Freistellungsauftrags (nur bei Privatvermögen)
  • Einreichung der entsprechenden Nichtveranlagungsbescheinigung (für Privat- und Betriebsvermögen) 

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Vorabpauschale von Ihrem Konto flex abbuchen zu lassen. Dazu nutzen Sie bitte folgendes Formular.

Bei einem Verkauf der Fondsanteile wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen. 

Hinweis: Diese Informationen zu steuerlichen Themen stellen keine Steuerberatung und/oder Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht. Bitte wenden Sie sich in Bezug auf Ihre steuerlichen/rechtlichen Themen und Fragen an Ihren Steuerberater. Diese Inhalte dienen lediglich zu Informationszwecken, es wird keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Aktualität übernommen.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze bei der Ermittlung der abzuführenden Kapitalertragssteuer angewendet. Je nach Anleger und Fonds kommen unterschiedliche Teilfreistellungssätze zur Anwendung. 

Für Privatkunden gelten die folgenden Teilfreistellungssätze:

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = 30 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = 15 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Erträge aus Investmentfonds stellen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und sind von betrieblichen Anlegern im Rahmen der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer zu deklarieren. Die für betriebliche Anleger abweichenden Teilfreistellungssätze für das Betriebsvermögen können ausschließlich im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

  • Aktienfonds (mehr als 50 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 80 %
  • Mischfonds (mind. 25 % Aktienanteil) = Freistellung EStG 30 % / Freistellung KStG 40 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien) = Freistellung EStG 60 % / Freistellung KStG 60 %
  • Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien) = Freistellung EStG 80 % / Freistellung KStG 80 %
  • Sonstige z.B. Rentenfonds = 0%

Bis zum 31.12.2017 erwirtschafte Wertzuwächse von Alt-Anteilen (Anschaffung vor 2009) sind auch ab 2018 weiterhin steuerfrei.

Seit dem 01.01.2018 sind Wertsteigerungen dieser Alt-Anteile bei einer Veräußerung steuerpflichtig. 

Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. 

Das heißt: Der Anleger kann im Rahmen der Veranlagung die Veräußerungsgewinne mit dem Freibetrag verrechnen. Erst wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, wird eine Steuer belastet.