FATCA

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-amerikanisches Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Es verpflichtet Finanzinstitute außerhalb der USA, bestimmte Informationen über US-steuerpflichtige Kunden an die zuständigen Behörden zu melden.

Rechtliche Grundlage

Die Umsetzung von FATCA in Deutschland beruht auf dem zwischen Deutschland und den USA geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen (Intergovernmental Agreement – IGA) vom 11. Dezember 2013. Die nationale Umsetzung erfolgte durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom 24. Dezember 2013. Mit § 117c der Abgabenordnung wurde die rechtliche Grundlage für die Erfüllung der FATCA-Verpflichtungen geschaffen.

Zweck

Ziel von FATCA ist es, die Steuerhinterziehung durch US-steuerpflichtige Bürgern und Unternehmen zu verhindern und die Einhaltung der US-Steuervorschriften sicherzustellen. Zu diesem Zweck werden steuerrelevante Informationen über Konten und Depots von US-steuerpflichtigen Privatpersonen und Unternehmen erhoben und über die deutschen Steuerbehörden an die US-amerikanische Steuerbehörde weitergeleitet.

Finanzinstitute in der Pflicht

Die Vorschriften sind von in Deutschland ansässigen Finanzinstituten sowie von inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute umzusetzen. 

Die Finanzinstitute sind zur Identifizierung US-amerikanischer, meldepflichtiger Depots und Konten und zur jährlichen Meldung bestimmter Informationen an die zuständige deutsche Behörde – das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. Das BZSt leitet anschließend die Daten an die US-amerikanische Steuerbehörde, der Internal Revenue Service (IRS), weiter.

Meldepflichtige Informationen

Folgende steuerrelevante Informationen zu Konten und Depots von US-Steuerpflichtigen und Personen mit einem US-Merkmal werden übermittelt: 

  • Name, Adresse, TIN (Taxpayer Identification Number) für jeden Depot- bzw. Kontoinhaber/wirtschaftlich Berechtigten mit US-Status
  • Konto- und Depotnummer(n)
  • Saldo des Kontos und Höhe des Depotbestandes
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte
  • Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen


Auf Anfrage sind weitere Informationen zu Depots bzw. Konten der US-Steuerpflichtigen bereitzustellen.

FAQs

Merkmale für eine US-Steuerpflicht nach den Vorschriften der amerikanischen Steuerbehörde "Internal Revenue Service (IRS)" können sein:

  • US-Staatsbürgerschaft oder Ansässigkeit
  • US-Geburtsort
  • US-Meldeadresse und/oder US-Postadresse (einschließlich US-Postfachadresse)
  • US-Telefonnummer
  • Bevollmächtigter oder Unterschriftsberechtigter mit US-Adresse
  • Dauerauftrag in die USA
  • c/o-Adresse oder Postabholer als einzige hinterlegte Adresse


Die genannten Merkmale gelten auch für in Deutschland ansässige Personen, da auch diese in den USA steuerpflichtig
sein können.

Die Bank wird mit allen Kunden, die ein US-Merkmal aufweisen, Kontakt aufnehmen und Informationen zu deren US-Steuerpflicht einholen. Hierbei ist die Bank grundsätzlich dazu verpflichtet, Kunden mit einer unbeschränkten Steuerpflicht in den USA, also z.B. Kunden mit US-Staatsangehörigkeit oder mit festem Wohnsitz in den USA, zu melden.

Wir weisen darauf hin, dass Kunden, die auf unsere Anfrage nicht reagieren, wie US-Kunden von uns behandelt und gemeldet werden müssen.

  • Die Kunden sind verpflichtet, die Anfrage der Bank zu ihrer US-Steuerpflicht auf den sogenannten „W“-Formularen zu beantworten und alle angeforderten Dokumente einzureichen.
  • Über Änderungen der persönlichen Daten ist die Bank umgehend zu informieren. 
  • Die Kunden sind verpflichtet, bei der Klärung des Steuerstatus mitzuwirken.
Für natürliche Personen (Privatpersonen)

Für US-Steuerpflichtige ist das Formular W-9 „Request for Taxpayer“ einzureichen.

Für NICHT US-Steuerpflichtige sind neben dem Formular W-8BEN weitere behördliche Nachweise zu den Angaben im Formular und Belege für die Identitätsprüfung einzureichen. 

Diese sind:

  • eine Kopie des Ausweisdokumentes
  • bei einem US-Geburtsort die Ausbürgerungsurkunde aus den USA („Loss of Nationality“)
Für juristische Personen

Bitte das Formular zur Selbstauskunft für juristische Personen zur steuerlichen Ansässigkeit einreichen.

Für US-Steuerpflichtige ist das Formular W-9 „Request for Taxpayer“ einzureichen.

Für NICHT US-Steuerpflichtige sind neben dem Formular W-8BEN (bzw. W8-IMY) weitere behördliche Nachweise zu den Angaben im Formular und Belege für die Identitätsprüfung einzureichen.

Diese sind:

  • eine Kopie des Ausweisdokumentes des wirtschaftlich Berechtigten
  • einen aktuellen Handelsregisterauszug des Unternehmens (nicht älter als 3 Monate)

Ausfüllhilfen zu den W-Formularen finden Sie unter Internal Revenue Service (official website of the United States government).

Fragen zur individuellen steuerlichen Situation – insbesondere, ob ggf. eine Steuerpflicht in den USA besteht – empfehlen wir Kunden mit US-Merkmalen Kontakt mit ihrem Steuerberater oder mit der zuständigen Steuerbehörde aufzunehmen. Weitere Informationen und Veröffentlichungen zu den aktuellen Gesetzen und Vorschriften sowie alle US-Steuerformulare erhalten US-Personen u.a. auf der Homepage der US-amerikanischen Bundessteuerbehörde www.irs.gov.

Zusätzlich steht die Außenstelle des IRS (Internal Revenue Service) in der US-amerikanischen Botschaft in Berlin für Rückfragen von US-Personen bzgl. einer ggf. erforderlichen Steuererklärung in den USA sowie für weitere Auskünfte zur Verfügung:

Embassy of the United States - Internal Revenue Service
Clayallee 170, D-14195 Berlin
Telefon: +49 (0)30 8305-1140, Telefax: +49 (0)30 8305-1145
Internet: www.usembassy.de