MiFID II
MiFID II / MiFIR im Überblick
Die EU-Finanzmarktrichtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID - Markets in Financial Instruments Directive) ist das regulatorische Rahmenwerk für Wertpapiergeschäfte in Europa. Sie regelt und harmonisiert europaweit den Wertpapierhandel und setzt hohe Standards für den Anlegerschutz. Der erste Teil dieser Richtlinie – MiFID I – ist bereits im November 2007 in Kraft getreten.
Bei der MiFID II handelt es sich um eine umfassende Überarbeitung dieser Richtlinie, die gemeinsam mit der europäischen Verordnung „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) eingeführt wird. Die Umsetzung der MiFID II in deutsches Recht erfolgt durch das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG), welches u. a. umfangreiche Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vorsieht und ab dem 03.01.2018 anzuwenden ist.
Kernziele der MiFID II
Die Richtlinie stellt u. a. neue Anforderungen an die Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Bereichen Anlegerschutz, Marktstruktur sowie Transparenz und Meldepflichten.
Kernziele sind dabei die:
- Ausweitung der Transparenzbestimmungen
- Stärkung der Stabilität und Integrität der Finanzmarktinfrastruktur
- Überarbeitung der Mikrostruktur der Märkte
- Verbesserung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktdaten.
Wichtigste Neuregelungen und Begriffe
Product Governance
Im Rahmen der neuen Vorgaben zur Product Governance müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente emittieren (Hersteller) und/oder anbieten bzw. empfehlen (Vertriebsunternehmen) ein Produktüberwachungsverfahren etablieren. Das zentrale Element dieses Verfahrens ist die Bestimmung eines Zielmarktes für jedes Finanzinstrument durch den Hersteller. Der Zielmarkt soll den typischen Kunden beschreiben, an den sich das jeweilige Finanzinstrument richtet und ist von den Vertriebsunternehmen zu berücksichtigen.
Kosteninformation
Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, dem Kunden vor Geschäftsabschluss (ex ante) Informationen zu allen anfallenden Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen zur Verfügung zu stellen (Kostentransparenz). Da zu diesem Zeitpunkt die Kosten je nach Produktart noch nicht konkret feststehen, dürfen hier Schätzungen auf Basis von Vorjahreswerten vorgenommen werden. Diese Kosteninformation erfolgt bei uns in standardisierter Form mit generischen Beispielen (Standardisierte Kosteninformation).
Während der Laufzeit der Anlage erfolgt regelmäßig - im jährlichen Turnus (ex post) - die Offenlegung sämtlicher tatsächlich angefallener Kosten/Nebenkosten und Zuwendungen pro Depot und/oder Anlegergruppe. Diese Kosteninformation wird bei uns in individualisierter Form erstellt (Individuelle Kosteninformation). Der Zugang der Individuellen Kosteninformation für den Berichtszeitraum 01.01.-31.12. des laufenden Jahres ist bis Anfang April des Folgejahres zu erwarten.
FAQs
Was versteht man unter Zuwendungen und wann dürfen diese angenommen und gewährt werden?
Unter Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren und sonstige monetäre Leistungen sowie alle nicht monetären Vorteile zu verstehen.
Im Rahmen der Anlagevermittlung, des Finanzkommissionsgeschäftes und der Anlageberatung bleibt die Annahme und Gewährung von Zuwendungen wie bisher gestattet, sofern diese geeignet sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern, das Kundeninteresse dem nicht entgegensteht und die erhaltenen und gewährten Zuwendungen dem Kunden vollständig und unmissverständlich offen gelegt werden.
Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung gilt mit MiFID II/MiFIR ein strenges Provisionsverbot.
Was sind komplexe/nicht komplexe Finanzinstrumente und wie können diese gehandelt werden?
Mit Einführung von MiFID II gibt es zukünftig eine Unterscheidung in komplexe und nicht-komplexe Finanzinstrumente.
Wenn Sie per Anfang Januar 2018 bereits einen komplexen Fonds in Ihrem Bestand haben, werden wir Sie entsprechend dieser Kenntnisse und Erfahrungen einstufen. Damit können Sie weiterhin unverändert Anlagen in komplexe Fonds tätigen.
Sofern Sie bisher noch nicht in komplexe Fonds investiert haben, ist zukünftig die Unterzeichnung eines zusätzlichen Formulars „Zulassung zu Transaktionen mit komplexen Fonds“ notwendig. Damit bestätigen Sie uns vor der Transaktion Ihre Kenntnisse bezüglich dieser Fonds, damit wir Ihren Auftrag ausführen können. Bitte beachten Sie insbesondere die Hinweise/Informationen über (Verlust-)Risiken bei Transaktionen mit komplexen Fonds auf Seite 2 des Formulars.
Welche Anforderungen stellt MiFID II an die Allgemeinen Grundsätze der Auftragsausführung?
Die Ausführungsgrundsätze sind darauf ausgerichtet, für die Kunden die bestmögliche Auftragsausführung (Best Execution) zu realisieren und damit das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Im Investmentdepot wickelt die Bank die Aufträge zum Kauf und/oder Verkauf von Fondsanteilen – ggf. unter Einbeziehung eines Zwischenkommissionärs – über die jeweilige Verwaltungsgesellschaft bzw. über eine Abwicklungsstelle (Market Maker) ab. Die Preisermittlung erfolgt dabei nach den Regelungen des KAGB, die den Regeln zur bestmöglichen Auftragsausführung unter MiFID II (Best Execution) vorgehen.
Im Rahmen des Wertpapierdepots ist die Bank verpflichtet, Kundenaufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten nach von ihr festzulegenden Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Best Execution Policy) auszuführen.
Ändern sich durch MiFID II die Vertragsunterlagen der Bank?
Die Anforderungen aus der MiFID II/MiFIR machen eine umfassende Anpassung sämtlicher Vertragsunterlagen sowie der Depot-/Kontoeröffnungsunterlagen erforderlich. Neu aufgenommen wird u. a. die „Standardisierte Kosteninformation“. Über die Änderungen in den Vertragsunterlagen, die ab Januar 2018 gelten, werden wir Ende des Jahres noch ausführlich informieren.